Rechnungsprüfung – Hierauf sollten Sie bei der Kontrolle von Eingangsrechnungen achten.
Unternehmen sind nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die zugrunde liegenden Rechnungen alle vom Gesetzgeber geforderten Pflichtangaben aufweisen. Welche dieser Angaben sind vom Gesetzgeber wo definiert? Gelten diese Regelungen ausnahmslos und was sind die Folgen, wenn ein Beleg nicht alle Pflichtangaben enthält?
Diese sind im § 14 Abs. 4 UStG definiert, jedoch gilt eine vereinfachte Regelung für Rechnungen, mit einem Gesamtbetrag von bis zu 250 €. Dieses ist im § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt und dient der Reduzierung des Bürokratieaufwandes für o.g. Kleinstrechnungen. Hierzu finden Sie nachstehend eine Übersicht dieser Vorgaben.
Sollte im Rahmen einer eventuellen Steuerprüfung auffallen, dass eine Rechnung nicht alle notwendigen Angeben enthält, ist die zu Unrecht abgezogene Vorsteuer zurückzuzahlen.
Pflichtangaben für Rechnungen über 250 € nach § 14 UStG:
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Bei Rechnungssteller fortlaufende und eindeutige Rechnungsnummer zur Identifikation
- Menge, Art und Umfang der gelieferten Gegenstände bzw. Dienstleistungen
- Zeitpunkt der Lieferung/Leistung oder Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und -befreiungen
- Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (z. B. Rabatte)
- Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
Angabe „Gutschrift“ bei Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV:
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge/Umfang und Art der gelieferten Gegenstände/Dienstleistungen
- Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
- Brutto-Gesamtsumme (Entgelt inkl. Umsatzsteuer) oder in Summen nach Steuersätzen aufgeteilt
Gerne unterstützen wir Sie bei den Überlegungen, wie Sie die Prozesse im Rechnungseingang und der Rechnungsbearbeitung durch Digitalisierung effizienter gestalten können.
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